7. a) § 29 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
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1. | bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder |
2. | bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung |