7. b) Im § 29 Abs. 2 ist der Ausdruck „des abgelaufenen Geschäftsjahres“ durch den Ausdruck „des Geschäftsjahres“ und der Ausdruck „der Beitragseinnahmen in der Krankenversicherung“ durch den Ausdruck „der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung“ zu ersetzen.