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6. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 28/2020, S. 1, Art. 1 Z 5
6. COVID-19-Gesetz
6. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 28/2020, S. 1, Art. 1 Z 5
05. 05. 2020
16. 03. 2020

5. Dem § 81 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.“