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60. ASVGNov BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447, Z 43
Allgemeines SozialversicherungsG - 60. Novelle
60. ASVGNov
BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447, Z 43
20. 08. 2002
01. 01. 2004

43. § 312 erster Satz lautet:

„Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen.“