2. a) § 292a Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
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„b) | die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt, daß der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt.“ |
b) § 292a Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht von Eltern einem minderjährigen Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen. Sind beide einen gemeinsamen Haushalt führenden Elternteile gegenüber dem rentenberechtigten Kind unterhaltspflichtig, so ist der der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile entsprechende Betrag heranzuziehen.“