Dokumentanzeige

7. B-KUVGNov BGBl. Nr. 685/1978, S. 4086, Art. I Z 28 lit. a
7. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
7. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 685/1978, S. 4086, Art. I Z 28 lit. a
29. 12. 1978
01. 01. 1979

28. a) § 105 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Für die Dauer eines Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im Abs. 2 zweiter Satz bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des Abs. 2 erster Satz gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 104) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 1 050 S nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“