12. b) Dem § 122 Abs. 1 lit. d ist folgendes anzufügen:
„Eine Erwerbstätigkeit, aufgrund deren ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt.“