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7. GSVGNov BGBl. Nr. 648/1982, S. 2831, Art. I Z 5
7. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
7. GSVGNov
BGBl. Nr. 648/1982, S. 2831, Art. I Z 5
30. 12. 1982
01. 01. 1983

5. Dem § 30 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen:

„Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.“