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8. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 14
Allgemeines SozialversicherungsG - 8. Novelle
8. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 14
29. 12. 1960
01. 01. 1961

14. § 95 hat zu lauten:

„Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der §§ 90 und 94

§ 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90 und 94 sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 90 und 94 vor, so sind zunächst die Bestimmungen des § 90 anzuwenden. Bei der Anwendung des § 94 sind sodann die Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung jeweils nur immer mit dem noch nicht ruhenden Betrage heranzuziehen.“