36. § 261 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätsrente bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1.“