41. a) Im § 276 Abs. 1 ist am Schluß des Abs. 1 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgender Halbsatz ist anzufügen: „eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung mit einem im Monat gebührenden Entgelt von nicht mehr als 680 S hat hiebei außer Betracht zu bleiben.“
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b) | § 276 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben. |