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8. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 43
Allgemeines SozialversicherungsG - 8. Novelle
8. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237, Art. I Z 43
29. 12. 1960
01. 01. 1961

43. a) § 284 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Knappschaftsvollrente bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Abs. 6.“

b) 

§ 284 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten:

„Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftsrente, Knappschaftsvollrente oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.“