43. a) § 284 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Knappschaftsvollrente bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Abs. 6.“
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b) | § 284 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten: |
„Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftsrente, Knappschaftsvollrente oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.“