50. Im § 433 Abs. 3 erster Satz sind die Worte „aus acht weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung, von denen fünf Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer und drei Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben“ durch die Worte „aus zehn weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung, von denen sechs Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer und vier Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben“ zu ersetzen.