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8. B-KUVGNov BGBl. Nr. 534/1979, Art. 1 Z 5
8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
8. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 534/1979, Art. 1 Z 5
28. 12. 1979
01. 01. 1980

5. § 90 Abs.2 Z.6 hat zu lauten:

„6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, soferne sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;“