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8. B-KUVGNov BGBl. Nr. 534/1979, Art. 2 Abs. 1
8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
8. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 534/1979, Art. 2 Abs. 1
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Artikel II
Übergangsbestimmungen

(1) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90 Abs.2 Z.6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art.I Z.5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.