Dokumentanzeige

8. B-KUVGNov BGBl. Nr. 534/1979, Art. 2 Abs. 2
8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
8. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 534/1979, Art. 2 Abs. 2
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Übergangsbestimmungen

(2) Im Fall des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs.2 Z.6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art.I Z.5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.