15. a) § 58 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Bei Anwendung des § 57a sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 57 erfaßt das Ruhen auch die Zuschüsse, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132).“