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8. BSVGNov BGBl. Nr. 486/1984, S. 2408, Art. I Z 29
8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
8. BSVGNov
BGBl. Nr. 486/1984, S. 2408, Art. I Z 29
07. 12. 1984
01. 01. 1985

29. § 139 zweiter und dritter Satz haben zu lauten:

„Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 127 Abs. 4 und § 136 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.“