15. a) § 139 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Alters-(Erwerbsunfähigkeits-)pension besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1.“