4. § 32 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Hiebei ist bei pflichtversicherten Pensionisten (§ 3 Abs. 1) von einem Beitrag auszugehen, der sich bei Anwendung des für Pflichtversicherte geltenden Beitragshundertsatzes auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen ergäbe.“