7. d) § 60 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Mehrere Pensionsansprüche sind zu einer Einheit zusammenzufassen. Kämen für die Ermittlung des Ruhensbetrages sowohl die im Abs. 1 als auch die im Abs. 2 genannten Grenzbeträge in Betracht, so sind die im Abs. 1 genannten Grenzbeträge maßgebend. Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Pensionsansprüche nach der Höhe der Grundbeträge aufzuteilen.“