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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 25
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 25
11. 01. 1962
01. 01. 1962

25. a) § 53 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,

a) 

wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet werden,

b) 

wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,

c) 

für die Dauer des Weiterbestandes einer Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 3 lit. a.“

b) Dem § 53 ist als Abs. 4 anzufügen:

„(4) Im Falle des § 47 lit. c hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze zu entrichten. Er ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 auch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Beitrag, der sich auf Grund der Beitragsgrundlage nach § 47 lit. c und der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 44 ergibt, vom Entgelt in barem abzuziehen.“