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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 47
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. I Z 47
11. 01. 1962
01. 01. 1962

47. a) Die Überschrift des § 94 hat zu lauten:

„Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen“

b) § 94 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wird neben einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftsrente und Knappschaftssold sowie Waisenrente noch Erwerbseinkommen (Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 680 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 1800 S übersteigt.“

c) § 94 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) 

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) 

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.“

d) Der bisherige § 94 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3. In diesem Absatz ist das Wort „Entgelt“ durch das Wort „Erwerbseinkommen“ zu ersetzen.

e) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten:

„(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung von Anstaltspflege der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter; der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen.“

f) Im § 94 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung Abs. 5 und 6.