50. a) Im § 98 Abs. 1 sind nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Worte „mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses“ einzufügen.
b) § 98 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Hilflosenzuschuß, sonstige Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet noch gepfändet werden.“