57. Im § 106 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgende zwei Sätze zu ersetzen:
„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber handlungsunfähig oder ein beschränkt handlungsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt. In den Fällen des § 361 Abs. 2 dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen.“