3. | Zeiten eines Kranken- oder Wochengeldbezuges sowie Zeiten, während derer der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten hat oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hatte, sofern diese Leistungen nicht im Falle des § 122 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 gewährt wurden. |
Bei den nach § 16 Abs. 2 Weiterversicherten sind auf die Wartezeit überdies die in Z 1 bis 3 bezeichneten Zeiten anzurechnen, die der Versicherte, dessen Pflichtversicherung freiwillig fortgesetzt wird, zurückgelegt hat.“ |