31. a) Dem § 166 Abs. 1 Z 1 sind folgende Worte anzufügen:
„in der Höhe des dem Versicherungsträger hieraus erwachsenen Aufwandes;“.
b) § 166 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:
| | | | | | | | | | |
„2. | solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. § 143 Abs. 5 gilt entsprechend.“ |