34. a) Im § 171 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck „(§ 125 Abs. 1)“ durch den Ausdruck „(§ 125)“ zu ersetzen.
b) Im § 171 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz zu lauten: „es ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, das auf Grund eigener Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt.“
c) Im § 171 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 sind jeweils nach den Worten „monatlichen Rente“ die Worte „einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch“ einzufügen.