10. a) Im § 207 Abs. 2 Z 3 sind die Worte „im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Worte „im Verfahren außer Streitsachen“ zu ersetzen.
b) Im § 207 haben die Abs. 3 und 5 zu entfallen. Der Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3. Die Z 2 in diesem Absatz hat zu lauten:
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„2. | wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist.“ |