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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 15
11. 01. 1962
01. 01. 1962

15. Dem § 214 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(5) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger, wenn der Tod im Inland eingetreten ist, unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.“