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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 17
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 17
11. 01. 1962
01. 01. 1962

17. a) § 219 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.“

b) Im § 219 Abs. 3 zweiter Satz ist die Zitierung „§ 207 Abs. 4“ durch die Zitierung „§ 207 Abs. 3“ zu ersetzen.