17. a) § 219 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.“
b) Im § 219 Abs. 3 zweiter Satz ist die Zitierung „§ 207 Abs. 4“ durch die Zitierung „§ 207 Abs. 3“ zu ersetzen.