4. a) Im § 181 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. b und d“ zu ersetzen.
b) § 181 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Für die gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z 3.“
c) § 181 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 74 Abs. 2.“
d) Dem § 181 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(5) Kommen für Versicherte mehrere der in Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des § 178 zusammenzurechnen.“