5. Nach § 181 ist ein § 181a mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen
§ 181a. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 178 nach den §§ 179 bis 181 zu ermitteln.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 176, wenn der Verletzte oder Getötete zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung versichert war.“