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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. III Z 7
11. 01. 1962
01. 01. 1962

7. a) Im § 184 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten: „Vor der Entscheidung über den Antrag ist der zuständige Fürsorgeträger anzuhören.“

b) § 184 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Berufsfürsorge, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln sowie der Hilflosenzuschuß, die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.“