12. a) Im § 235 Abs. 2 sind die Worte „oder ihnen gleichzuhaltende Arbeiten“ durch die Worte „oder ihnen gleichgestellte Arbeiten“ zu ersetzen.
b) § 235 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die allgemeinen Voraussetzungen entfallen für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
| | | | | | | | | | |
a) | der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist, oder |
b) | der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten liegt und der Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate erworben hat.“ |