34. § 275 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des Bestandes des Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und für die Dauer des Bestandes des Anspruches auf vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine sonstige Altersrente weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“