8. § 230 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
| | | | | | | | | | |
a) | auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; |
b) | auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind; |
c) | auf Zahlungen nach § 311.“ |