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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 8
11. 01. 1962
01. 01. 1962

8. § 230 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a) 

auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

b) 

auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind;

c) 

auf Zahlungen nach § 311.“