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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 36
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 36
11. 01. 1962
01. 01. 1962

36. a) § 438 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

bei der Errichtung von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung oder des Heilverfahrens oder der erweiterten oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder um die Erneuerungen des Inventars handelt.“

b) Im § 438 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.

c) Im § 438 sind nach dem Abs. 4 ein Abs. 5 und Abs. 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„(5) Das den Obmännern der Versicherungsträger nach Abs. 4 zustehende Recht steht auch dem Präsidenten (den Vizepräsidenten) des Hauptverbandes zu, wenn eine gültige Beschlußfassung nach Abs. 3 nicht zustande kommt und wichtige Interessen des Hauptverbandes oder der im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger gefährdet erscheinen.

(6) Ein vom Bundesministerium für soziale Verwaltung genehmigter Beschluß des Vorstandes (Präsidialausschusses) ist zu vollziehen, auch wenn der Überwachungsausschuß nicht zugestimmt hat oder wenn ein gültiger Beschluß des erweiterten Vorstandes nicht zustande gekommen ist.“

d) Im § 438 erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 7.