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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 46
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 46
11. 01. 1962
01. 01. 1962

46. § 470 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

„Sind in einem Kalendermonat weniger als 15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen, so werden diese Arbeitstage den Arbeitstagen in einem nachfolgenden Kalendermonat, in dem ebenfalls weniger als 15 Arbeitstage eingetragen sind, zugeschlagen.“