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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 60
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 60
11. 01. 1962
01. 01. 1962

60. § 501 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Renten, auf die der Anspruch nach Abs. 1 wieder auflebt, sind, soweit sie nicht nach den bezogenen Vorschriften Angehörigen des Berechtigten überwiesen worden sind, für die Zeit ab 10. April 1945, wenn der Rentenberechtigte am 1. Dezember 1961 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, auch für die Zeit vor dem 10. April 1945 nachzuzahlen. Zu den Rentennachzahlungen für die Zeit vor dem 10. April 1945 kann der Versicherungsträger, wenn der Rentenberechtigte bedürftig ist, aus den Mitteln des Unterstützungsfonds (§ 84) einen Zuschlag bis zu 500 v. H. der nachzuzahlenden Rente gewähren.“