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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 64
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 64
11. 01. 1962
01. 01. 1962

64. a) § 506 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 503 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.“

b) § 506 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Anträge auf Begünstigungen nach den §§ 501 und 502 sind bis längstens 31. Dezember 1962 zulässig. Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Wartezeit erfüllt ist, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 die Wartezeit erfüllt und die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten gegeben ist.“