65. Im § 509 hat an die Stelle des zweiten und dritten Satzes der folgende Satz zu treten:
„Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z 4, des § 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.“