77. a) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 1 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:
„Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen“.
b) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 3 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:
„Erkrankungen durch Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen“.
c) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 16 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:
„Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“.
d) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 17 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:
„Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Paraffin, Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech und ähnliche Stoffe“.
e) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 33 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:
„Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit“;
die lfd. Nr. 33 hat in der Spalte „Unternehmen“ zu lauten:
„Alle Unternehmen“.