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9. B-KUVGNov BGBl. Nr. 589/1980, Art. 1 Z 10
9. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
9. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 589/1980, Art. 1 Z 10
30. 12. 1980
01. 01. 1981

10. a) § 132 Abs.6 hat zu lauten:

„(6) Bedienstete von Sozialversicherungsträgern und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die aufgrund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.“

b) § 132 Abs.7 hat zu entfallen.