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9. B-KUVGNov BGBl. Nr. 589/1980, Art. 2 Abs. 2
9. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
9. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 589/1980, Art. 2 Abs. 2
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Übergangsbestimmungen

(2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art.V Z.29 der 35.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs.1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1981 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.