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9. BSVGNov BGBl. Nr. 113/1986, S. 1173, Art. I Z 25
9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
9. BSVGNov
BGBl. Nr. 113/1986, S. 1173, Art. I Z 25
05. 03. 1986
01. 01. 1986

25. Nach § 122 wird ein § 122a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

§ 122a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 111), der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) nicht selbständig erwerbstätig ist, die weitere Voraussetzung des § 121 Abs. 2 erfüllt hat und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich

1. 

das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

2. 

eine Ersatzzeit gemäß § 227 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

3. 

ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wird,

4. 

Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung gebührt,

5. 

Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz.

Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.“