Dokumentanzeige

9. GSVGNov BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 17 lit. a
Gewerbliches SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. GSVGNov
BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 17 lit. a
07. 12. 1984
01. 01. 1985

17. a) § 62 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 61 erfaßt das Ruhen auch die Zuschüsse, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141).“