17. a) § 62 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 61 erfaßt das Ruhen auch die Zuschüsse, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141).“