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9. NVGNov BGBl. I Nr. 139/2000, S. 1359, Z 10
NotarversicherungsG - 9. Novelle
9. NVGNov
BGBl. I Nr. 139/2000, S. 1359, Z 10
29. 12. 2000
01. 01. 2001

10. § 48 Abs. 2 lautet:

"(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1. 

Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.

2. 

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich."